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§ 79 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Zweiter Abschnitt – Innungsverbände

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HwO – Landesinnungsverband

(1) 1Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehender Handwerke im Bezirk eines Landes. 2Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet werden.

(2) 1Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehende Handwerke gebildet werden. 2Ausnahmen können von der obersten Landesbehörde zugelassen werden.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass selbstständige Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können.