§ 56 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen
§ 56 HwO – Genehmigung der Satzung
(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1.die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
- 2.die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.