Gesetze

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§ 53 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 HwO – Rechtsstellung

1Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.