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§ 51e HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Dritter Teil – Meisterprüfung, Meistertitel → Zweiter Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 51e HwO – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

Zu § 51e: Der bisherige § 51c wurde § 51e durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1654). Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).