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§ 43 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Achter Abschnitt – Berufsbildungsausschuss

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HwO – Errichtung

(1) 1Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuss. 2Ihm gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.

(2) 1Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. 2Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.

(3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(6) 1Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

Zu § 43: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).