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§ 42m HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 42m HwO – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

Zu § 42m: Der bisherige § 42h wurde (geändert) § 42m durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42m, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), wurde (geändert) § 42r.