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§ 42k HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 42k HwO – Umschulungsprüfungsregelungen der Handwerkskammer

1Soweit Rechtsverordnungen nach 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.

Zu § 42k: Der bisherige § 42f wurde (geändert) § 42k durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42k, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), wurde § 42p.