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§ 42j HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 42j HwO – Umschulungsordnung

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

  2. 2.

    das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

  3. 3.

    die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).

Zu § 42j: Der bisherige § 42e wurde § 42j durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42j, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), wurde (geändert) § 42o. Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).