Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42i HwO
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworben worden sind, den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Zu § 42i: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42i, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), wurde (geändert) § 42n. Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).