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§ 41a HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Fünfter Abschnitt – Regelung und Überwachung der Berufsausbildung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a HwO – Überwachung der Durchführung

(1) 1Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung

  1. 1.

    der Berufsausbildungsvorbereitung,

  2. 2.

    der Berufsausbildung und

  3. 3.

    der beruflichen Umschulung

und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. 3§ 111 ist anzuwenden.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3) 1Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. 2Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.

Zu § 41a: Neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).