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§ 22c HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Erster Abschnitt – Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 22c HwO – Fachliche Eignung durch Anerkennung

(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.

(3) 1Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. 2Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Zu § 22c: Eingefügt durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246), geändert durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1403).