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§ 20 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes → Dritter Abschnitt – Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HwO – Anwendbare Vorschriften

1Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. 2§ 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.

Zu § 20: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) und 6. 9. 2005 (BGBl I S. 2725).