Hessisches Wassergesetz (HWG)
Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 HWG – (zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung
(1) 1Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(2) Erlaubnis und Bewilligung schließen eine Befreiung, Genehmigung oder Zulassung nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und § 78 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, eine Genehmigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung der für die Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.