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§ 70 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 70 HWG – Kosten der Gewässeraufsicht

(1) 1Wer

  1. 1.

    ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt,

  2. 2.

    nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 38 Abs. 1 Abwasser oder Grundwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,

  3. 3.
  4. 4.

    eine Anlage nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreibt,

  5. 5.
  6. 6.

    eine Anlage nach § 43 Abs. 2 betreibt oder

  7. 7.

    sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt,

hat die Kosten notwendiger Maßnahmen der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Kosten der wasserbehördlichen Überwachung einer Gewässerbenutzung und der in Satz 1 genannten Anlagen und Maßnahmen,

  2. 2.

    die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts die Kosten der Gefahrerforschung.

2Bestätigt sich in den Fällen des Satz 2 Nr. 2 der Gefahrenverdacht nicht, so hat die nach Satz 1 verantwortliche Person nur die Kosten für solche Maßnahmen der Behörde zu tragen, die durch ihr unsachgemäßes Verhalten oder ihre Verantwortung für den unsachgemäßen Zustand einer Sache veranlasst worden sind.

(2) 1Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, soweit sie in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. 2Für anlassbezogene weitergehende Untersuchungen besteht ebenfalls eine Kostentragungspflicht. 3Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht über die gesetzlich durchzuführenden Sachverständigenprüfungen von Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, soweit ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen festgestellt wird.