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§ 69 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 09.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 69 HWG – Schaukommissionen

(1) 1Bei den Wasserbehörden sollen Schaukommissionen gebildet werden, die die Wasserbehörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete (Gewässerschau) unterstützen. 2Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 71. 3Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Gewässerrandstreifen und der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen. 4Schäden sind auszugleichen; für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(2) 1Die Schaukommissionen setzen sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und

  1. 1.

    bei oberirdischen Gewässern

    aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstands oder des Verbandsvorstands, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,

  2. 2.

    bei Wasserschutzgebieten

    aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstands und der Gesundheitsbehörde

zusammen. 2Bei den Gewässerschauen ist die Teilnahme

  1. 1.

    einer gemeinsamen Vertreterin oder eines gemeinsamen Vertreters der nach § 3 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), anerkannten Vereinigungen, die nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, sowie

  2. 2.

    jeweils einer Vertreterin oder eines Vertreters des landwirtschaftlichen Berufsstandes und der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten

zu ermöglichen. 3Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.