Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 67 HWG – Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors

(1) 1Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat geeignete Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für die Erfassung und Sammlung von qualitativen Gewässerdaten für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind. 2§ 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Darüber hinaus hat es die für den Gewässerschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten zu erfassen, zu bewerten und fallweise zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um Untersuchungsaufgaben des Hessischen Landeslabors handelt.

(2) 1Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät die Wasserbehörden im Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der Bodenmechanik und der Abwasserentsorgung. 2Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr.

(3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt sie dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.