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§ 6 HWG - (zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer

Bibliographie

Titel
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
85-72

§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für

  1. 1.

    Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und

  2. 2.

    oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.