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§ 58 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Achter Abschnitt – Sanierung von Gewässerverunreinigungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 58 HWG – Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen

1Wird das belastete oder durch schädliche Bodenveränderungen gefährdete Gewässer genutzt, können die Nutzerinnen und Nutzer zu den Kosten der Gefahrerforschung und Sanierung des Gewässers herangezogen werden, wenn kein Verantwortlicher ermittelt oder für diese Kosten herangezogen werden kann. 2Durch die Nutzerinnen und Nutzer sind dabei Kosten in der Höhe zu tragen, die ihnen für die Untersuchung des Gewässers und die Wasseraufbereitung sowie, falls eine Aufbereitung nicht möglich oder nicht sinnvoll wäre, für die anderweitige Beschaffung des Wassers entstanden wären, wenn die Gefahrerforschungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären.