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§ 55 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 55 HWG – (zu § 87 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Eintragung in das Wasserbuch

In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschriebenen und den nach den §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), möglichen Eintragungen

  1. 1.

    Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 35,

  2. 2.

    besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern nach § 25 Abs. 2,

  3. 3.

einzutragen.