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§ 49 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 49 HWG – Verbote, Befreiungen

(1) 1An und auf Deichen und in einem Abstand von 5 m zum Deichfuß sind verboten:

  1. 1.

    die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen sowie die Verlegung von Leitungen,

  2. 2.

    das Anlegen oder Erweitern von Strauchpflanzungen,

  3. 3.

    das Durchführen von Abgrabungen,

  4. 4.

    die Vornahme von sonstigen Veränderungen am Deichkörper,

  5. 5.

    das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb von öffentlichen Wegen,

  6. 6.

    sonstige Maßnahmen oder Verhaltensweisen, welche die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Standsicherheit oder Verteidigung des Deichs beeinträchtigen oder zu einer sonstigen Beschädigung der Deiche führen können.

2Ferner ist an und auf Deichen und in einem Abstand von 10 m zum Deichfuß das Anlegen oder Erweitern von Baumpflanzungen verboten. 3Erfordern die allgemein anerkannten Regeln der Technik größere Abstände der baulichen Anlagen oder der Baum- und Strauchpflanzen von den Deichfüßen, so sind diese Abstände einzuhalten.

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen der zur Deichunterhaltung oder zur Deichverteidigung Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen.

(3) 1Die Wasserbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag befreien, wenn die Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. 2Eine Befreiung darf nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit des Deichs, dessen Unterhaltung oder die Deichverteidigung beeinträchtigt würde. 3Ist für ein Vorhaben eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die Befreiung.