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§ 42 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Anlagen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 09.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 42 HWG – Bauaufsicht und Bauüberwachung bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

(1) 1Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden, sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen eingehalten werden. 2Die §§ 56 und 59 der Hessischen Bauordnung gelten entsprechend.

(2) 1Für die Bauaufsicht durch die Wasserbehörde für Anlagen nach Abs. 1 gelten § 83 Abs. 1, 3 und 4 und § 84 der Hessischen Bauordnung entsprechend. 2In den Fällen des § 41 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), obliegt die Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehörde.