§ 2 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 HWG – Gewässereinteilung
(1) Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in