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§ 2 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 2 HWG – Gewässereinteilung

(1) Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in

  1. 1.

    Gewässer erster Ordnung:
    die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;

  2. 2.

    Gewässer zweiter Ordnung:
    die in der Anlage 2 genannten Gewässer;

  3. 3.

    Gewässer dritter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.