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§ 67 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Überleitung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HWG – Wegebaulast bis zur Übernahme

(1) Die Wegebaulast verbleibt bis zur Übernahme durch die Freie und Hansestadt Hamburg im bisherigen Umfang unverändert bei der bisherigen Trägerin bzw. dem bisherigen Träger. Für die aus der Wegebaulast folgenden Verpflichtungen haften auch die Anliegerinnen und Anlieger im Verhältnis der Frontlänge ihrer Grundstücke zur Gesamtlänge des Weges. Die Verpflichtung aus der Wegebaulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Solange an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem.

(2) Kommt die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast den Obliegenheiten hinsichtlich der Unterhaltung, Instandsetzung, Beleuchtung, Entwässerung und dergleichen nicht oder nicht ausreichend nach, so kann die Wegeaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Soweit die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast hierzu nach der Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, kann auch gestattet werden, auf einen verkehrsunsicheren Zustand durch Warn- oder Sperrzeichen hinzuweisen.