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§ 39 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Entschädigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HWG – Vorübergehende Beeinträchtigungen

(1) Für die Beeinträchtigung der Wegenutzung vor einem eingerichteten Gewerbebetrieb, der rechtmäßig schon bei Beginn der Bauarbeiten betrieben wurde, durch Baumaßnahmen wird Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt, wen die Beeinträchtigung

  1. 1.
    die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet oder
  2. 2.
    länger als 3 Jahre dauert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 (Existenzgefährdung) kann Entschädigung in der Höhe beansprucht werden, die erforderlich ist, um bei Anspannung der eigenen Kräfte und Anpassungsmöglichkeiten des Unternehmers seine wirtschaftliche Existenz vor der Verrichtung zu bewahren. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der gleiche Erfolg durch wirtschaftlich sinnvolle Kredithilfen der Entschädigungspflichtigen erzielt werden kann.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 (langfristige Sperrung) kann die anteilige Deckung der notwendigen Betriebskosten beansprucht werden. Die anteilige Kostendeckung bemisst sich nach dem Umfang, in dem der Umsatz gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Bauarbeiten zurückgegangen ist. Außerdem kann die Erstattung notwendiger Mehraufwendungen beansprucht werden, die ohne die Beschränkung der Wegenutzung nicht eingetreten wären. Das betroffene Unternehmen hat den Nachweis zu führen, dass der Umsatzrückgang und die Mehraufwendungen durch die Beschränkung der Wegenutzung verursacht worden sind. Die Entschädigung wird monatlich, beginnend mit dem Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2, gezahlt; sie wird bis zum Ablauf des dritten vollen Monats geleistet, nachdem die Beschränkung der Wegenutzung weggefallen ist.