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§ 25 HWG - Private Verkehrsflächen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Anliegerinnen und Anlieger, die die an einen öffentlichen Weg angrenzenden Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich machen, haben diese Flächen zuvor so herzurichten und dauerhaft so zu unterhalten, dass Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entstehen können. Sie haben diese Flächen ferner auf Anforderung der Wegeaufsichtsbehörde den Bedürfnissen des Verkehrs und Veränderungen an den öffentlichen Wegen anzupassen. § 31 Absatz 2 gilt für diese Flächen entsprechend.

(2) Das Aufstellen von Gegenständen auf diesen Flächen bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. § 19 Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 7 finden entsprechende Anwendung.