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§ 18 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Wegenutzung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HWG – Überfahrten

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger dürfen Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Überfahren in Bebauungsplänen ausgeschlossen worden ist oder den Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigen würde oder wenn bei Wegen auf Hochwasserschutzanlagen Gründe des Hochwasserschutzes entgegenstehen. Die Wegeaufsichtsbehörde kann erlauben, dass besondere Überfahrten zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der Anliegerinnen und Anlieger hergestellt werden.

(2) In den Erlaubnissen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt. Die Erlaubnis darf widerrufen oder geändert werden, wenn die Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der öffentliche Wege dies erfordern. Eine Änderung ist auch zulässig, wenn die Art der Benutzung durch die Anliegerinnen und Anlieger dies notwendig macht.

(3) Die Überfahrt wird von der Trägerin der Wegebaulast hergestellt, unterhalten, geändert und beseitigt. Auf Antrag kann die Trägerin der Wegebaulast den Anliegerinnen und Anliegern in der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, die Überfahrten gemäß Absatz 1 Sätze 1 und 3 selbst herzustellen, zu ändern oder zu beseitigen. Die Gestattung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere die Art und Weise der Errichtung der Überfahrt, die hierbei zu beachtenden Regeln der Technik und die fachlichen Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast, das Verfahren zur Abnahme und Übernahme, erforderliche Maßnahmen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Die Anliegerinnen und Anlieger tragen die Kosten, wenn eine Überfahrt durch die Trägerin der Wegebaulast hergestellt, infolge der Benutzung des anliegenden Grundstücks geändert oder nach Widerruf der Erlaubnis beseitigt wird. Nehmen sie die Maßnahmen auf Grund einer Gestattung nach Absatz 3 Satz 2 selbst vor, tragen sie die eigenen Kosten. Im Übrigen werden die Kosten von der Trägerin der Wegebaulast getragen. Wird die Überfahrt geändert oder beseitigt, wird der Wert etwa anfallender Baustoffe den Anliegerinnen und Anliegern erstattet, sofern die Überfahrt weniger als zwei Jahre bestanden hat.

(5) Die Kosten nach Absatz 4 Satz 1 schulden diejenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Anliegerinnen oder Anlieger sind. Ist die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Überfahrt beantragt worden, schuldet die Kosten nach Absatz 4 Satz 1 daneben auch die antragstellende Person. Mehrere Kostenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.