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§ 15 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Wegebau

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HWG – Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Vorhaben, für die § 13a eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt nicht für Vorhaben, die vor dem 29. November 2006 nach § 13 Absatz 2 zugelassen worden sind. Für den Bau oder die Änderung anderer öffentlicher Wege kann auf Antrag der Trägerin der Wegebaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Im Fall des Satzes 3 findet § 25 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

(2) Bebauungspläne im Sinne des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten § 40, § 43 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absätze 1 bis 4 BauGB.

(3) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist, im Falle des § 13b das dort geregelte Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

(4) Eine Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins im Sinne von § 73 Absatz 6 HmbVwVfG besteht nicht.

(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.