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§ 14 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Wegebau

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HWG – Wegebau für Aufschließungen

(1) Wird die Aufschließung eines Grundstücks beabsichtigt, so hat die Trägerin der Wegebaulast unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Erbbauberechtigten mit dem Ausbau zu beginnen, sobald dieser gesichert ist. Der Ausbau eines öffentlichen Weges ist gesichert, wenn

  1. 1.
    die Trägerin der Wegebaulast über die dazu notwendigen Flächen und Ausbaukosten verfügen kann;
  2. 2.
    die zum Anschluss an das öffentliche Wegenetz erforderlichen Wege bereits endgültig hergestellt sind oder die Trägerin der Wegebaulast auch über die dazu notwendigen Flächen und Ausbaukosten verfügen kann.

(2) Die Flächen sind verfügbar, wenn

  1. 1.
    die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin ist oder durch Vertrag einen unbedingten und unbefristeten Anspruch auf Erwerb des lastenfreien Eigentums erlangt hat,
  2. 2.
    sie frei von baulichen Anlagen und Nutzungsverhältnissen sind.

Dem Vertrag steht ein unbedingtes und auf mindestens drei Jahre befristetes Angebot der Eigentümerin bzw. des Eigentümers auf unentgeltliche, kosten- und lastenfreie Übereignung gleich.

(3) Die Ausbaukosten sind verfügbar, wenn sie als Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg für diesen Wegebau bereitstehen oder wenn sie ihr von der Person, die den Antrag stellt, gezahlt sind.

(4) Die antragstellende Person kann die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 herbeiführen. Auf ihren Antrag werden von der Wegeaufsichtsbehörde

  1. 1.
    die notwendigen Flächen festgesetzt, soweit sie nicht schon in städtebaulichen Plänen festgestellt sind,
  2. 2.
    die von ihr zu zahlenden Ausbaukosten vorläufig festgesetzt.

Sobald die Wege endgültig hergestellt sind, werden die Ausbaukosten abschließend festgesetzt; Unterschiedsbeträge sind dann nachzuzahlen oder zu erstatten.

(5) Hat die Freie und Hansestadt Hamburg binnen eines Jahres, nachdem der Ausbau gesichert und beantragt worden ist, damit nicht begonnen, so kann die antragstellende Person von der Wegeaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr der Wegebau in eigener Verantwortung gestattet wird. Dies gilt nicht, wenn sein Grundstück wegen anderer Hindernisse ohnehin nicht aufgeschlossen werden kann. In dem Wegebaubescheid werden bestimmt:

  1. 1.
    Art und Maß des Wegeausbaues mit Ausnahme der Verkehrseinrichtungen und -zeichen;
  2. 2.
    die Auskehrung der gezahlten Ausbaukosten nach dem Grad der Herstellung;
  3. 3.
    die Unterhaltung der Wege durch die antragstellende Person mit Ausnahme der Beleuchtung und Reinigung;
  4. 4.
    Auflagen für den Ausbau und die Unterhaltung sowie die behördliche Überwachung;
  5. 5.
    die Übernahme der Wegebaulast durch die Freie und Hansestadt Hamburg spätestens zehn Jahre nach der ersten Abnahme.

Der Wegebaubescheid wird ungültig, wenn die antragstellende Person nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung mit dem Ausbau begonnen oder diesen länger als ein Jahr unterbrochen hat. Die Gültigkeit kann für schriftlich verlängert werden.