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§ 8 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 8 HWaldG – Waldschutz

(1) 1Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse und Feuer schützen. 2Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Die Forstbehörden haben die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die dem Wald durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, durch Naturereignisse oder Feuer drohen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend.

(3) Im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand

  1. 1.

    darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden,

  2. 2.

    dürfen brennende oder glimmende Gegenstände nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

(4) Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt, außer bei hoher Brandgefahr, nicht für

  1. 1.

    das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,

  2. 2.

    das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung,

  3. 3.

    das Verbrennen von Baumteilen aus Gründen des Waldschutzes gegen tierische Schädlinge.

(5) Ein nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genehmigtes oder nach Abs. 4 zulässiges Feuer ist ständig zu beaufsichtigen.

(6) 1Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Privatwald haben Anspruch auf Erstattung der durch einen Waldbrand entstandenen Kosten durch das Land für Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderungen von Nutzholz, Gutachten zur Ermittlung des Schadens und die Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung, wenn

  1. 1.

    die Brandursache nicht von der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer zu vertreten ist und nicht auf höherer Gewalt beruht und

  2. 2.

    die Verursacherin oder der Verursacher nicht zu ermitteln ist oder zur Ersatzleistung nicht in der Lage ist.

2Soweit das Land Kosten nach Satz 1 erstattet, gehen Ansprüche der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers gegen Dritte auf das Land über.