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§ 7 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 7 HWaldG – Wiederbewaldung, Erhaltung der Waldbestände

(1) 1Kahlflächen, Blößen und verlichtete Grundflächen mit einer Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar sind durch die Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer innerhalb von sechs Jahren durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat wieder zu bewalden. 2Die Forstbehörde kann für die Wiederbewaldung eine angemessene Frist setzen und Pflanzung oder Saat anordnen, sofern sich der Wald nicht natürlich verjüngt.

(2) 1Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren auf weniger als 40 Prozent des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabzusetzen. 2Ausnahmen können durch die obere Forstbehörde zugelassen werden, wenn die weitergehende Absenkung des Vorrats aus zwingenden wirtschaftlichen, waldbaulichen, genetischen oder naturschutzfachlichen Gründen notwendig ist. 3Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für:

  1. 1.

    Niederwald-, Stockausschlag- und Laubweichholzbestände,

  2. 2.

    Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

  3. 3.

    erheblich geschädigte Bestände,

  4. 4.

    Bestände, für die der nach § 5 Abs. 4 genehmigte Betriebsplan eine weitergehende Absenkung des Vorrats zulässt, sowie

  5. 5.

    für Maßnahmen zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).