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§ 30a HWaldG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. 1.

    Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),

  2. 2.

    informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und

  3. 3.

    Eigentumsgarantie nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.