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§ 29 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Bußgeldvorschriften

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 29 HWaldG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 7 Abs. 2 Nadelholzbestände und Laubholzbestände im Vorrat herabsetzt,

  3. 3.

    entgegen § 8 Abs. 1 der Pflicht zum Schutze des Waldes nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung Feuer anzündet, unterhält oder offenes Licht gebraucht,

  5. 5.

    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder unvorsichtig handhabt und dadurch die konkrete Gefahr eines Brandes auf Waldflächen entsteht,

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 5 ein Feuer unbeaufsichtigt lässt,

  7. 7.

    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand zu den Nachbargrundstücken oder Wegen nicht einhält,

  8. 8.

    einer Auflage nach § 12 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen § 15 Abs. 5 ohne Zustimmung den Wald über das nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinaus betritt oder benutzt,

  10. 10.

    entgegen § 15 Abs. 6 Wege ohne Zustimmung anlegt,

  11. 11.

    entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 auf Rückegassen mit dem Fahrrad oder mit Kutschen fährt oder reitet,

  12. 12.

    entgegen einer Sperrung nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 Waldflächen, Waldwege oder nicht öffentliche Straßen benutzt,

  13. 13.

    entgegen einer Nutzungseinschränkung oder einer Sperrung auf einem nicht öffentlichen Weg oder einer solchen Straße durch die Forstbehörde nach § 16 Abs. 4 Satz 1 zu Fuß geht, reitet, mit der Kutsche oder mit dem Fahrrad fährt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.

    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Staats-, Körperschafts- oder Privatwald nicht nach Betriebsplänen bewirtschaftet,

  2. 2.

    entgegen § 12 Abs. 2 Wald ohne Genehmigung umwandelt,

  3. 3.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Wald ohne Genehmigung neu anlegt oder eine Waldwiese aufforstet,

  4. 4.

    entgegen § 15 Abs. 8 das Begehen von Waldflächen oder das Befahren von Waldwegen und Straßen im Wald von Bediensteten der Forstbehörden oder von diesen beauftragten Personen nicht duldet,

  5. 5.

    entgegen § 17 das Anbringen von Kennzeichnungen von Wander-, Rad- oder Reitwegen oder von Wegetafeln nicht duldet oder Kennzeichnungen entfernt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer abseits von Wegen Waldflächen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist, befährt, soweit es sich nicht um den Einsatz von Maschinen für forstbetriebliche Maßnahmen handelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen der Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 11 die untere Forstbehörde, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Forstbehörde.