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§ 2 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 2 HWaldG – Begriffsbestimmungen

(1) 1Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), genannten Flächen, Parkwaldungen und Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden. 2Kein Wald sind

  1. 1.

    die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,

  2. 2.

    Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes und

  3. 3.

    Flächen mit Gehölzbewuchs, die durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Staatswald der in § 3 Abs. 1,

  2. 2.

    Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2,

  3. 3.

    Privatwald der in § 3 Abs. 3

des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.

(3) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.