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§ 2 HWaldG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), genannten Flächen,

  2. 2.

    Parkwaldungen,

  3. 3.

    Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden und

  4. 4.

    Waldwege, auch wenn sie als Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung, einschließlich der Kabeltrassen, dienen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,

  2. 2.

    Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes,

  3. 3.

    Flächen mit Gehölzbewuchs, die

    1. a)

      durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen, oder

    2. b)

      ein geschlossenes Kronendach bei einer mittleren Höhe von bis zu fünf Metern aufweisen und durch eine unterlassene landwirtschaftliche Nutzung entstanden sind,

    bei Anwendung des § 7 und des Dritten Teils dieses Gesetzes.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Staatswald der in § 3 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich von Wald der Hochschulen des Landes, die nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), staatliche Einrichtungen sind, nicht jedoch Wald öffentlichrechtlicher Stiftungen,

  2. 2.

    Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich des Waldes öffentlich-rechtlicher Stiftungen,

  3. 3.

    Privatwald der in § 3 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.

(4) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.