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§ 16 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 16 HWaldG – Vom Betreten ausgenommene Flächen, Sperrung von Flächen und Wegen, Entmischung

(1) 1Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

  1. 1.

    Verjüngungsflächen,

  2. 2.

    Waldflächen und Waldwege, auf denen Holzerntearbeiten und andere gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgeführt werden,

  3. 3.

    forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen.

2Radfahren, Reiten und Fahren mit Kutschen ist auf Rückegassen untersagt.

(2) 1Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer dürfen nicht öffentliche Straßen, Waldwege und Grundstücke sperren, wenn

  1. 1.

    und soweit Holzerntearbeiten sowie eintägige Gesellschaftsjagden dies erfordern,

  2. 2.

    eine erhöhte Waldbrandgefahr oder aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucherinnen oder Waldbesucher besteht,

  3. 3.

    die zulässige Nutzung des Grundstücks sonst erheblich behindert oder eingeschränkt würde, insbesondere wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird,

  4. 4.

    dies zum Schutz von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern vor Gefahren, die von einer bestimmten Benutzung ausgehen, erforderlich ist und das Betretungsrecht der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich beschränkt wird,

  5. 5.

    wissenschaftliche Versuche dies erfordern,

  6. 6.

    dies aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe oder aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist.

2Die Sperrung soll ihrem Zweck entsprechend befristet erfolgen und ist, außer im Falle des Satzes 1 Nr. 1, der Forstbehörde in der Regel drei Tage vor Beginn anzuzeigen. 3Bei Gefahr im Verzug ist die Sperrung spätestens binnen drei Tagen nach der Sperrung anzuzeigen. 4Die Forstbehörde kann die Sperrung untersagen, wenn sie im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse das Betretungsrecht unverhältnismäßig einschränken würde.

(3) Die Forstbehörde kann nicht öffentliche Straßen, Waldwege und Grundstücke für das Betreten und jede Benutzungsart sperren, wenn

  1. 1.

    eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Waldbesucherinnen oder Waldbesuchern besteht,

  2. 2.

    durch die erhöhte Inanspruchnahme aufgrund dieser Nutzungen oder aus sonstigen Gründen

    1. a)

      Beeinträchtigungen der Erholung von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern oder

    2. b)

      Schäden an Waldwegen oder Waldflächen

zu befürchten sind. Die Entscheidung hat im Benehmen mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer sowie der betroffenen Gemeinde zu ergehen.

(4) Die Forstbehörde kann nicht öffentliche Straßen, Waldwege und Grundstücke für einzelne Benutzungsarten sperren oder einzelne Benutzungsarten nur beschränkt zulassen, wenn dies

  1. 1.

    zum Schutz der Waldbesucherinnen und Waldbesucher aufgrund der örtlichen Verhältnisse,

  2. 2.

    zum Ausgleich der Interessen der Erholungsuchenden,

  3. 3.

    zur Wahrung schützenswerter Interessen der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers oder

  4. 4.

    zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs

erforderlich ist. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.