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§ 14 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Walderhaltung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 14 HWaldG – Waldneuanlage

(1) 1Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen bedürfen der Genehmigung, es sei denn, die Waldneuanlage oder Aufforstung der Waldwiesen ist rechtsverbindlich festgesetzt aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften oder von Entscheidungen, an denen die Forstbehörde beteiligt war. 2Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.

(2) 1Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Interessen der Landesplanung und der Raumordnung, insbesondere die Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind. 2Sie kann unter Auflagen erteilt werden. 3Die Genehmigung schließt andere, die Neuanlage von Wald betreffende öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein.