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§ 13 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Walderhaltung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 03.03.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 13 HWaldG – Schutzwald, Bannwald und Erholungswald

(1) 1Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. 2Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt. 3Die Erklärung zu Schutzwald kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit dies imüberwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. 4Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutzwalderklärung hat die obere Forstbehörde den Träger der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden, die betroffenen Waldbesitzer sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die landesweit tätig sind, zu hören. 5Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen. 6Die Erklärung zu Schutzwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Die obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist. 2Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies

  1. 1.

    zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, oder

  2. 2.

    aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verwirklichung von

    1. a)

      Vorhaben der Rohstoffgewinnung von überregionaler Bedeutung, sofern die Rohstoffe ausschließlich für Zwecke verwendet werden, für die sie außerhalb des Bannwaldes nicht gewonnen werden können,

    2. b)

      sonstigen Vorhaben von überregionaler Bedeutung,

    3. c)

      Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Schienenverkehrsinfrastruktur oder

    4. d)

      Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Radverbindungen mit einem besonders hohen Potenzial im Alltagsverkehr, das nach einem durch das für Verkehr zuständige Ministerium anerkannten Verfahren in der Regel 1 500 Fahrten am Tag beträgt, oder für unselbstständige Radwege an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

erforderlich ist. 3Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 4Für die Verkündung von Rechtsverordnungen über Bannwald gilt § 12 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abgrenzungskarten bei den unteren Forstbehörden bereitzuhalten sind.

(3) 1Die in der Anlage genannten Bannwalderklärungen gelten als Bestandteil dieses Gesetzes fort. 2Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde zu ändern oder aufzuheben. 3Für die Änderung oder Aufhebung gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4.

(4) 1Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedürfen im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

(5) 1Maßnahmen der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 bedürfen bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Erklärung zu Schutz- oder Bannwald nach Abs. 1 oder Abs. 2. 2Die obere Forstbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 von der Änderung der Erklärung zu Bannwald absehen, wenn die Maßnahme der Waldumwandlung nicht mehr als 0,5 Hektar Waldfläche in Anspruch nimmt und nicht länger als ein Jahr andauert oder die mit der Bannwalderklärung verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden. 3Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Fall von Bannwald eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn eine flächengleiche Ersatzaufforstung geleistet wird. 4Bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 muss bereits bei Antragsstellung glaubhaft gemacht werden, dass in Anspruch genommene Flächen wieder vollständig aufgeforstet werden können. 5Ferner soll Wald flächengleich als Bannwald, wenn möglich in einem engen naturräumlichen Zusammenhang zum Ort der Rodung und Umwandlung, ersatzweise neu ausgewiesen werden.

(6) 1Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. 2Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeitüberwiegen. 3Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(7) 1Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie in Eigentumsrechten betroffene Personen haben Anspruch auf Entschädigung für Nachteile, die ihnen bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen aufgrund einer Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald entstehen. 2Die Entschädigung ist durch das Land zu leisten; im Falle der Erklärung zu Erholungswald auf Antrag einer Gemeinde hat diese die Entschädigung zu leisten. 3Über die Entschädigung entscheidet die obere Forstbehörde. 4Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. 5Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach deren Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.