Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 10 HWaldG – Benutzung fremder Grundstücke

(1) 1Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Walderzeugnisse, ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des fremden Grundstücks dessen Benutzung zu dulden. 2Die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer hat dem Eigentümer oder der Eigentümerin des fremden Grundstücks die beabsichtigte Benutzung vorher anzuzeigen und den Schaden zu ersetzen, der durch die Benutzung entsteht.

(2) 1Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Benutzung oder über die Höhe des Schadensersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Forstbehörde. 2Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. 3Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.