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§ 96 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Einzelne Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 HWaG – Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten

(1) Die Entwürfe von Rechtsverordnungen nach den §§ 27 und 34 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können.

(2) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als 100 Personen Bedenken oder Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach den §§ 27 umd 34 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Schutzgebiet erweitert wird oder weitere allgemeine Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden.

(4) Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die Wasserbehörde vorläufig Anordnungen nach § 19 Absatz 2 WHG treffen, nachdem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist. Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu geben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden.