§ 91 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren
§ 91 HWaG – Kosten unbegründeter Einwendungen
Sind durch unbegründete Einwendungen besondere Kosten entstanden, so kann die Wasserbehörde denjenigen verpflichten, die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten, der die Einwendung erhoben hat.