§ 85 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren
§ 85 HWaG – Allgemeines
(1) Für das förmliche Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz gelten die Vorschriften des förmlichen Verwaltungsverfahrens nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird das förmliche Verfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden.