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§ 83 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HWaG – Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn sie erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Benutzungsbedingungen, Auflagen oder ähnliche Verpflichtungen erfüllt werden.