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§ 81 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HWaG – Beweissicherung

(1) Die Wasserbehörde kann im Hinblick auf eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz das zur Beweissicherung Erforderliche veranlassen.

(2) Auf Antrag eines Betroffenen hat die Wasserbehörde das Erforderliche zu veranlassen. Die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung trägt der Antragsteller; auf Verlangen der Wasserbehörde hat er einen angemessenen Vorschuss zu leisten.