Gesetze

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§ 73 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Duldungsverpflichtungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HWaG – Entschädigung

In den Fällen der §§ 68 bis 71 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten.