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§ 69 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Duldungsverpflichtungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 HWaG – Veränderungen oberirdischer Gewässer

(1) Muss die Wasserführung für die Schifffahrt oder für die Einleitung von Wasser, insbesondere für die Grundstücksentwässerung, verbessert werden, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer betroffener Grundstücke verpflichten, die notwendigen Veränderungen zu dulden.

(2) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn die Maßnahme auf andere Weise nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. § 48 Absatz 5 bleibt unberührt.