Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Duldungsverpflichtungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HWaG – Messanlagen und Zeichen

Soweit die Bedürfnisse der Wasserwirtschaft, der Schifffahrt oder der Gewässerkunde es erfordern, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen und Zeichen (z.B. Gewässereinteilungs- und Schifffahrtszeichen, Geboten und Verboten, Festpunkten, Pegeln, Abfluss-, Grundwasser- und anderen Messstellen einschließlich der erforderlichen Versorgungseinrichtungen) und den Zugang zu ihnen zu dulden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.