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§ 46 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HWaG – Rücksicht auf Fischerei, Natur und Landschaft und deren Erholungswert

Auf die Fischerei, auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft und deren Erholungswert ist bei der Unterhaltung Rücksicht zu nehmen.