§ 38 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 38 HWaG – Unterhaltung durch die Eigentümer der Gewässer, Anlieger und sonstige Verpflichtete
Gewässer zweiter Ordnung, die nicht von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten sind, haben die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen zu unterhalten, die Vorteile aus der Unterhaltung haben oder sie erschweren.