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§ 101 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zwölfter Teil – Wasserbuch

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 HWaG – Offenlegung von Daten

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag jedem Auskunft über die Anforderungen, die sie an das Einleiten von Abwasser gestellt hat, sowie über die bei ihr vorhandenen Daten über Menge und Beschaffenheit der Abwasserströme, die dem Gewässer nach einer Behandlung oder unbehandelt zugeführt werden. Über Daten, die Zeiträume betreffen, die länger als fünf Jahre seit der Antragstellung zurückliegen, braucht keine Auskunft gegeben zu werden.

(2) Ein Antrag auf Auskunft ist schriftlich zu stellen und muss auf bestimmte Einleitungen gerichtet sein. Die Auskunft wird schriftlich oder durch die Gewährung der kostenlosen Einsichtnahme in die dazu bei der zuständigen Behörde vorhandenen Schriftstücke erteilt. Sofern die Ergebnisse in Datenbanken oder auf visuellen Datenträgern gespeichert sind, werden sie nur mittels Ausdrucken unter den Voraussetzungen des Satzes 2 mitgeteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit oder Einzelne unterrichten über

  1. 1.
    die Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Überwachung von Gewässerbenutzungen nach § 3 WHG,
  2. 2.
    die Ergebnisse der Untersuchung der Beschaffenheit der hamburgischen Gewässer einschließlich des Grundwassers,
  3. 3.
    Art und Ausmaß eingetretener oder möglicher Gewässerbeeinträchtigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen.

(4) Soweit es für die Zuordnung von Umweltdaten erforderlich ist, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 auch Name oder Firma, mit Anschrift des Grundstücks, von dem die Gewässerbenutzung ausgeht, sowie Beruf, Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden.