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§ 10 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Erlaubnis und bewilligungsfreie Benutzung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HWaG – Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Nicht schiffbare Gewässer dürfen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb befahren werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung das Befahren mit kleinen maschinell angetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen.