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§ 95a HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen

Teil VIII – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwVfG
Gliederungs-Nr.: 304-18
gilt ab: 09.07.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom 12.02.2010

§ 95a HVwVfG – Überleitung von Verfahren

1Vor dem 9. Juli 2015 begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung fortzusetzen. 2Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.